1. Die Europäische Kommission hat eine Änderungsverordnung im Dezember 2014 beschlossen, mit der L. williamsi im Anhang B der EU-Artenschutzverordnung aufgenommen wurde.
2. Gemäß § 7 BNatSchG gelten Arten des Anhangs B der EU-Artenschutzverordnung als „besonders geschützt“.
3. Gemäß § 7 BArtSchV müssen „besonders geschützte“ Wirbeltiere angemeldet werden.
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